Kursangebot | Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung | Örtliche Zuständigkeiten gem. §§ 18 - 25 AO

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Örtliche Zuständigkeiten gem. §§ 18 - 25 AO

Örtliche Zuständigkeiten gem. §§ 18 - 25 AO

Begriff und gesetzliche Grundlage

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des §§ 18 ff. AO (vgl. § 17 AO). Danach wird der Aufgabenbereich der einzelnen Finanzämter räumlich bestimmt.

Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen werden im Nachfolgenden einzeln deskribiert.

Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen gem. § 18 AO

Vorbemerkungen

Nach § 179 AO in Verbindung mit § 180 AO werden die Besteuerungsgrundlagen

  • gesondert beziehungsweise
  • einheitlich und gesondert

festgestellt.

Die für die Feststellung zuständigen Finanzämter ergeben sich aus § 18 AO.

Lagefinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO

Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig bei

  • Betrieben der Land- und Forstwirtschaft,
  • bei Grundstücken,
  • Betriebsgrundstücken und
  • Mineralgewinnungsrechten 

das Finanzamt, in dessen Bezirk

  • der Betrieb,
  • das Grundstück,
  • das Betriebsgrundstück,
  • das Mineralgewinnungsrecht

oder, wenn sich

  • der Betrieb,
  • das Grundstück,
  • das Betriebsgrundstück oder
  • das Mineralgewinnungsrecht

auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt).

Das Lagefinanzamt kommt immer dann zum Zuge, sofern es um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geht, die gesondert ud einheitlich gestellt werden sollen, da hier mehrere Personen beteiligt sind oder Unternehmer im landwirtschaftlichen Bereich in einem anderen Bezirk wohnt, als dort, wo das landwirtschaftliche Unternehmen belegen ist.

  • Land- und Forstwirtschaft mit mehreren Beteiligten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO
  • Landwirtschaftliche Unternehmen, mit anderem Ort nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b AO

Sowie Grundsteuerwerte für die Grundsteuer der

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

  • Grundstücke

festgestellt werden sollen ist ebenfalls das Lagefinanzamt örtlich zuständig, siehe hierzu § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Betriebsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO

Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 AO ist örtlich zuständig bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt,in dessen Bezirk eine Betriebstätte oder bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte unterhalten wird (Betriebsfinanzamt).

Das Betriebsfinanzamt kommt also immer dann zum Zuge, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieben einer einheitlichen und gesonderten oder einer gesonderten Feststellung unterliegen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a oder b AO.

Tätigkeitsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO

Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a und b AO ist örtlich zuständig bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Verwaltungsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4a AO

Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ist örtlich, wenn 

  • bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
  • aus selbständiger Arbeit sind und
  • die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO gesondert festgestellt werden,

das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht.

Vermögensfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4b AO

Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ist örtlich, wenn 

  • bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
  • aus selbständiger Arbeit sind und
  • die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO gesondert festgestellt werden,

das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.

Zuständigkeit für die Einkommensteuer gem. § 19 AO

Wohnsitzfinanzamt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AO

Für die Durchführung der Besteuerung von natürlichen Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige

  • seinen Wohnsitz oder
  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt (in Ermangelung eines Wohnsitzes) hat.

Die Festsetzung der Einkommensteuer von natürlichen Personen ist demnach grundsätzlich über das Wohnsitzfinanzamt geregelt nach § 19 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 8 AO. Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Hat der Steuerpflichtige in Ermangelung eines Wohnsitzes lediglich einen gewöhnlichen Aufenthalt, so wird dort die Festsetzung der Einkommensteuer von natürlichen Personen vorgenommen nach § 19 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 9 AO. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen (183-Tage-Grenze); kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Bei mehreren Wohnsitzen im Inland ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält. Bei verheirateten Steuerpflichtigen gilt das Finanzamt, in dessen Amtsbezirk sich die Familie des Steuerpflichtigen aufhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AO.

Hilfszuständigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AO

Liegen die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Bestimmung des Wohnsitzfinanzamtes knüpft, nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich

  • das Vermögen des Steuerpflichtigen und,

wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft,

  • in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend 

  • ausgeübt wird oder
  • verwertet wird oder
  • verwertet worden ist.

Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von dem Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 AO für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre.

Einkünfte aus Gewinnanteilen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Sachverhalts bei mehreren Finanzämtern in der Wohnsitzgemeinde sind.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Urs Kälin arbeitet in Konstanz. Er kehrt täglich nach Hause in die Schweiz zurück.

Für die Einkommensteuer des sogenannter Grenzgängers Urs Kälin ist das Finanzamt Konstanz zuständig nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AO. Kälin hat im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von § 9 AO.

Zuständigkeit Körperschaftsteuer gemäß § 20 AO

Für die Besteuerung von

  • Körperschaften,
  • Personenvereinigungen und
  • Vermögensmassen

nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Befindet sich die Geschäftsleitung nach § 10 AO nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige seinen Sitz hat.

Ist weder die Geschäftsleitung nach § 10 AO noch der Sitz nach § 11 AO im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich

  • das Vermögen der Steuerpflichtigen

und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich

  • der wertvollste Teil des Vermögens

befindet.

Befindet sich weder die Geschäftsleitung nach § 10 AO noch der Sitz nach § 11 AO noch das Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend 

  • ausgeübt wird oder
  • verwertet wird oder
  • verwertet worden ist.

Zuständigkeit Umsatzsteuer gemäß § 21 AO

Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.

Die Ausnahme bildet hier die Einfuhrumsatzsteuer!

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, so stellt es dennoch nur ein Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG dar. Zuständig für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt von dessen Amtsbezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, siehe hierzu § 21 Abs. 1 AO.

In besonderen Fällen können auch Nichtunternehmer Schuldner der Umsatzsteuer sein, siehe hierzu § 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UStG. Hat beispielsweise ein Nichtunternehmer zu Unrecht die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so schuldet er die ausgewiesene USt, ohne deshalb Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu werden. In diesem Fall gilt das Wohnsitzfinanzamt nach § 19 AO für die zu erhebende Umsatzsteuer nach § 21 Abs. 2 AO.

Zuständigkeit Gewerbe- und Grundsteuer gemäß § 22 AO

In § 3 Abs. 2 AO sind die Realsteuern normiert, welche die Gewerbesteuer und die Grundsteuer darstellen.

Ihre Verwaltung zerfällt in zwei Verfahrensabschnitte. Die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuern werden zusammengefasst in so genannten Steuermessbescheiden. Diese werden von von den zuständigen Finanzämtern erlassen, siehe hierzu § 184 Abs. 1 und Abs. 3 AO.

Die örtliche Zuständigkeit wird wie folgt geregelt: 

  • für den Grundsteuermessbescheid ist nach § 22 AO das Lagefinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO zuständig.
  • für den Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 22 AO das Betriebsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO zuständig.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Realsteuerbescheide selbst werden – mit Ausnahme der Stadtstaaten – von den Gemeinden erlassen.

Zuständigkeit Lohn- und Kapitalertragsteuer

§ 17 AO regelt, dass sich die örtliche Zuständigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften richtet.

Andere gesetzliche Regeln gelten insbesondere für

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird über die Betriebsstättenfinanzämter verwaltet gemäß § 41a Abs. 1 EStG und § 41 Abs. 2 EStG.

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer wird von den Finanzämtern verwaltet, die für die Besteuerung der Schuldner der Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Sonstige Zuständigkeiten

Darüber hinaus befinden sich in der Abgabenordnung weitere Zuständigkeitsregelungen:

  • § 24 AO: Ersatzzuständigkeit
  • § 25 AO: Mehrfache örtliche Zuständigkeit
  • § 29 AO: Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug
  • § 29a AO: Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde