- Erlass eines positiven oder negativen Feststellungsbescheides gemäß §§ 179 Abs. 1, 179 Abs. 2 Satz 2 und 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO
- Prüfung der allgemein geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch:
- Statthaftigkeit, § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
- Form, § 357 Abs. 1 AO
- Frist, §§ 355, 356 AO
- Beschwer, § 350 AO
- Prüfung der Einspruchsbefugnis nach § 352 AO als zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung; somit ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 352 Abs. 1 und 2 AO nicht erfüllt sind!
- Hinweis auf die notwendige Hinzuziehung anderer Gesellschafter bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 352 AO; vgl. hierzu § 360 Abs. 3 AO!
- Maßgebend für die Prüfung der Einspruchsbefugnis nach § 352 AO sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs; unerheblich
sind die Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse innerhalb des Veranlagungszeitraumes für den der Feststellungsbescheid ergangen ist.