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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Allgemeine Grundsätze

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Allgemeine Grundsätze

  • Erlass eines positiven oder negativen Feststellungsbescheides gemäß §§ 179 Abs. 1, 179 Abs. 2 Satz 2 und 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO

 

  • Prüfung der allgemein geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch:
    • Statthaftigkeit, § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
    • Form, § 357 Abs. 1 AO
    • Frist, §§ 355, 356 AO
    • Beschwer, § 350 AO

 

  • Prüfung der Einspruchsbefugnis nach § 352 AO als zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung; somit ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 352 Abs. 1 und 2 AO nicht erfüllt sind!

 

  • Hinweis auf die notwendige Hinzuziehung anderer Gesellschafter bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 352 AO; vgl. hierzu § 360 Abs. 3 AO!

 

  • Maßgebend für die Prüfung der Einspruchsbefugnis nach § 352 AO sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs; unerheblich
    sind die Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse innerhalb des Veranlagungszeitraumes für den der Feststellungsbescheid ergangen ist.