
Mit Urteil vom 24.03.2026, VIII R 6/24 hat der VIII. Senat des BFH die Anforderungen konkretisiert, denen Steuerpflichtige entsprechen müssen, um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. R. d. Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) als Betriebsausgaben abziehen zu können. Der Senat verlangt, dass sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument festgehalten werden. Eine einfache Belegsammlung genügt nicht. Der folgende Beitrag stellt die Gerichtsentscheidung vor, ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung ein und zeigt die Konsequenzen für die steuerliche Beratungspraxis.

Mit Urteil vom 01.04.2026 hat der I. Senat des BFH zwei für die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG grundlegende Rechtsfragen entschieden. Zum einen stellt der BFH klar, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG noch von § 8b Abs. 3 S. 7 KStG erfasst werden. Zum anderen lehnt der Senat eine Ausdehnung des § 8b Abs. 3 S. 5 KStG auf Konstellationen ab, in denen die gesellschaftsrechtliche Verbindung ausschließlich über eine natürliche Person vermittelt wird. Das Urteil schränkt damit den Anwendungsbereich der Verlustabzugsbeschränkungen erheblich ein und verweist die Sache an das Finanzgericht zurück, weil noch zu prüfen ist, ob die Darlehensgewährungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt haben.

Die steuerliche Behandlung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gehört zu den klassischen Problemfeldern des Ertragsteuerrechts. Insbesondere die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG hat erhebliche Konsequenzen für die Realisierung stiller Reserven. Das hier zu besprechende BFH-Urteil vom 15.01.2026, IV R 25/23 greift diese Problematik erneut auf und konkretisiert die Anforderungen an die Annahme einer Gegenleistung in Gestalt der Übernahme von Verbindlichkeiten. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die Übernahme sog. „aktivistischer Darlehenskonten“ durch den Erwerber eines Kommanditanteils eine entgeltliche Anteilsübertragung begründet oder ob es sich – mangels tatsächlicher Rückzahlungsverpflichtung – um eine unentgeltliche Übertragung handelt.

Die umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen zählt zu den klassischen Problemfeldern des Mehrwertsteuerrechts. Dies gilt insbesondere für den sogenannten Abholfall, in dem der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Ware beim Lieferanten abholt und in einen anderen Mitgliedsstaat verbringt. In diesen Konstellationen treten regelmäßig Nachweisprobleme auf, die nicht selten zur Versagung der Steuerfreiheit führen. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen kann, erhebliche praktische Bedeutung zu. Mit Urteil vom 18.12.2025 (V R 3/25) hat der BFH eine grundlegende Klarstellung getroffen: Die Gewährung von Vertrauensschutz setzt nicht voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer Gelangensbestätigung ist. Damit widerspricht der BFH der bislang vielfach vertretenen Auffassung, wonach gerade dieses Nachweismittel eine zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bzw. des Vertrauensschutzes darstellt.

Mit Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24 hat der BFH eine seit Jahren diskutierte Abgrenzungsfrage klargestellt und zugleich gefestigt: die Reichweite des Anscheinsbeweis bei der privaten Nutzung betrieblicher Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die restriktivere Rechtsprechung des VI. Senats zum lohnsteuerlichen Nutzungsvorteil auf die vGA-Ebene übertragbar ist. Der BFH verneint dies ausdrücklich und bestätigt die bisherige Linie des I. Senats. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, da sie die Verteidigungsmöglichkeiten gegen vGA-Hinzurechnungen bei fehlenden Fahrtenbüchern oder unzureichender Organisation weiter einschränkt.

Mit Urteil vom 09.09.2025 hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung entstehen, nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig sind. Damit stellt der BFH klar, dass die Abzugsfähigkeit eine wertende Prüfung des auslösenden Moments erfordert und dieses bei solchen Kosten nicht die Veräußerung, sondern die Steuererklärungspflicht ist. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die fortgeschrittene Digitalisierung stellt das Verfahrensrecht vor neue Herausforderungen. Insbesondere die Frage, wie elektronische Kommunikation im Rahmen steuerlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu behandeln sind, hat in der Praxis an Bedeutung erlangt. Mit seinem Beschluss vom 30.04.2025, XI R 15/23 hat der BFH erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AO aufbewahrungspflichtig sein können und die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich berechtigt ist, deren Vorlage zu verlangen. Zugleich grenzt der BFH die Befugnisse der Finanzverwaltung ein. Ein sog. Gesamtjournal, das sämtliche E-Mail-Verkehrsdaten umfasst, darf nicht verlangt werden. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Das Nachweisgesetz (NachwG) in Deutschland wurde aufgrund einer EU-Richtlinie geändert und trat am 1. August 2022 in Kraft. Es fordert Arbeitgeber dazu auf, umfangreichere Informationen in Arbeitsverträgen bereitzustellen. Dazu zählen Details zu Vertragsbedingungen, Kündigungsprozessen und anderen arbeitsbezogenen Informationen. Verstöße gegen das NachwG können mit Geldbußen von bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Daher sollten Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge anpassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Wer für seinen Beruf besondere Kleidung benötigt, die auch privat getragen werden kann, kann diese nicht steuerlich als Betriebsausgaben ansetzen. Der Bundesfinanzhof entschied in einem Fall, dass Kosten für bürgerliche Kleidung von Trauerrednern nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. Die Entscheidung besagt, dass Ausgaben für bürgerliche Kleidung im Allgemeinen nicht abzugsfähig sind, es sei denn, es handelt sich um spezielle Berufskleidung, die ausschließlich zur Berufsausübung getragen wird. Selbst wenn die Kleidung ausschließlich für den beruflichen Gebrauch angeschafft wird und zu erhöhtem Verschleiß führt, sind diese Ausgaben nicht absetzbar.

Mitunter währt die Freude über ein beträchtliches Vermögen im Falle einer Erbschaft recht kurz. Dies gilt vor allem dann, wenn die Erbschaftsteuer das Erbe stärker mindert als zunächst von den Beteiligten gedacht. Möglich ist dies zum Beispiel, wenn Freibeträge bereits unerwartet verbraucht wurden und daher nicht so genutzt werden können, wie ursprünglich angenommen. Genau dieser Fall lag bei Geschwistern vor, über den der Bundesfinanzhof zuletzt entschieden hat.