Die Novelle zur Grundsteuer in Deutschland soll 2025 in Kraft treten. Dabei haben die Bundesländer die Wahl zwischen dem Bundesmodell und einem eigenen Weg. Das Bundesmodell basiert auf dem Ertragswertverfahren, welches Faktoren wie Bodenrichtwert, Fläche der Immobilie, Nettokaltmiete und Alter des Hauses berücksichtigt. Die Neubewertung der Grundstücke nach diesem Modell soll bis Ende 2024 abgeschlossen sein.
Das Bundesministerium für Finanzen hat sein Schreiben vom 20. November 2019 in Bezug auf die kostenlose Übertragung von Mitunternehmeranteilen gemäß § 6 Abs. 3 EStG überarbeitet. Dies geschah als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 2020. Die Neufassung betont, dass bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen ein zeitlicher Abstand von einer rechtlichen Sekunde zwischen der Übertragung des funktional bedeutenden Sonderbetriebsvermögens und dem Mitunternehmeranteil erforderlich ist.
Das Gesetz zur Elektromobilität und steuerlichen Modifikationen brachte Änderungen im Umsatzsteuergesetz (§ 25 UStG) mit sich, darunter die Anwendung spezieller Regelungen im B2B-Sektor ab Dezember 2019 und die Abschaffung der Aggregation von Gesamtmargen ab Januar 2022. Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend überarbeitet und am 21.04.2021 veröffentlicht. Die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG betrifft Fälle, in denen Unternehmer externe Vorleistungen für Reisen nutzen, die direkt dem Reisenden zugutekommen, und es wurden auch Regelungen für Steuern in Bezug auf Reiseleistungen und -vorleistungen in Drittländern festgelegt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 13.04.2021 neue Regelungen für steuerliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Einnahmen in Geld, Sachbezügen und Geldleistungen festgelegt. Die Definition von "Einnahmen in Geld" wurde erweitert, und es wurden klare Kriterien für Sachbezüge und Geldleistungen sowie Regelungen für Gutscheine und Geldkarten eingeführt. Diese Vorschriften sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Das SanInsFoG, das am 01.01.2021 in Kraft trat, brachte wichtige Änderungen im Insolvenzrecht mit sich, insbesondere für Geschäftsführer von krisengeplagten Unternehmen. Es wurden zeitliche Präzisierungen für Insolvenzgründe wie Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit eingeführt, die Frist zur Meldung von Überschuldung verlängert und die Insolvenzantragspflicht während der Pandemie teilweise ausgesetzt. Zusätzlich wurden klare Regeln für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und verschärfte Zugangsbedingungen zum Eigenverwaltungsverfahren festgelegt
Die Fristen für die Beantragung von Vorsteuervergütungen aus dem ehemaligen Gemeinschaftsgebiet Großbritanniens für das Jahr 2020 variierten je nach Mitgliedsland, wobei der Stichtag entweder der 31. März 2021 oder der 30. September 2021 war. Inländische Unternehmer müssen sich im jeweiligen Mitgliedsland registrieren, um Vorsteuervergütungen zu beantragen, wobei die Anträge elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden müssen. Es gibt Mindestbeträge für die Vorsteuervergütung, und detaillierte Informationen zu den erforderlichen Angaben sind auf der Website des BZSt verfügbar, wobei die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang erfolgt.
Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung wurde auf steuerlich ein Jahr festgelegt, um den technologischen Fortschritt widerzuspiegeln. Die Computerhardware umfasst verschiedene Geräte wie Desktop-Computer, Notebooks, Workstations und Peripheriegeräte. Die Änderungen gelten für Gewinnermittlungen ab dem 31. Dezember 2020 und können auch auf bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet werden, bei denen zuvor eine längere Nutzungsdauer angenommen wurde.
Nach der vorzeitigen Kündigung einer Direktversicherung und Erhalt einer Pauschalauszahlung wird die "Fünftel-Regelung" für die Besteuerung angewendet, wenn die Auszahlung als atypisch gilt. Diese Regelung ermöglicht eine günstigere Besteuerung außergewöhnlicher Einnahmen, verteilt über fünf Jahre. Der Bundesfinanzhof betont, dass umfangreiche statistische Daten benötigt werden, um die Atypizität der Zahlung zu bewerten, insbesondere bei Altersvorsorgeverträgen.
Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2020 in zwei Schreiben die Verpflichtungen von Steuerpflichtigen gemäß § 138 der Abgabenordnung (AO) bezüglich Auskünften und Mitteilungen, insbesondere bei ausländischen Beteiligungen, präzisiert. Die Schreiben betreffen die elektronische Meldungspflicht für den Beginn wirtschaftlicher Tätigkeiten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, einschließlich indirekter Beteiligungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zum Rangrücktritt in Bezug auf Verbindlichkeiten bestätigt. Ein Rangrücktritt beeinflusst die Reihenfolge der Schuldenrückzahlung, ändert jedoch nicht die Existenz der Verbindlichkeit. Die steuerliche Anerkennung eines Rangrücktritts erfordert, dass die Begleichung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen, sondern auch aus anderen verfügbaren Vermögenswerten erfolgen kann, unabhängig von der finanziellen Situation des Schuldners.
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