
Mit Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23 hat der VI. Senat des BFH eine praxisrelevante und bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Frage geklärt: Vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage mindern nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Zugleich rückt der Senat von früheren – lediglich beispielhaften – Einordnungen der Garagenmiete als Teil der Gesamtkosten i. S. d. Fahrtenbuchmethode ab. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Lohnabrechnungspraxis sowie für laufende und künftige Lohnsteuer-Außenprüfungen. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG gehört zu den praxisrelevantesten Sonderregelungen des Umsatzsteuerrechts. Insbesondere bei Bauleistungen führt die Vorschrift regelmäßig zu Abgrenzungs- und Anwendungsproblemen, da sowohl der sachliche als auch der persönliche Anwendungsbereich komplex ausgestaltet ist. Trotz zahlreicher Klarstellungen durch Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgeber bleibt § 13b UStG ein erhebliches Risikofeld für leistende Unternehmer und Leistungsempfänger. Der folgende Beitrag stellt die Grundsystematik der Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dar, beleuchtet zentrale Abgrenzungsfragen und zeigt typische Praxisprobleme auf. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Mit Urteil vom 20.03.2025 (VI R 25/23) hat der BFH eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur abkommensrechtlichen Einordnung der Einkünfte angestellter Künstler im öffentlichen Dienst getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein in Luxemburg bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angestellter Orchestermusiker unter die Sondervorschrift für Künstler i. S. d. Art. 16 DBA-Luxemburg (2012) fällt oder ob das Besteuerungsrecht nach der allgemeinen Regelung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. nach der Kassenstaatsregelung zu bestimmen ist. Der BFH bejaht die Künstlereigenschaft und ordnet die Einkünfte dem Anwendungsbereich des Art. 16 DBA-Luxemburg (2012) zu, mit der Folge zur Anwendung der Anrechnungsmethode. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Mit Urteil vom 08.10.2025 hat der BFH entschieden, dass die Einbringung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wird. Der BFH grenzt die Einbringung ausdrücklich von der Ausgliederung zur Neugründung ab und stellt klar, dass eine teleologische Reduktion der Fristenregelung allein aufgrund konzerninterner Umstrukturierungen nicht zulässig ist. Die Entscheidung fügt sich in die restriktive Linie des II. Senats zur Anwendung des § 6a GrEStG ein und hat erhebliche Bedeutung für konzerninterne Reorganisationsstrukturen, insbesondere bei Einbringungen zur Neugründung außerhalb des Umwandlungsrechts. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Mit Urteil vom 03.06.2025 (III R 12/22) hat der BFH eine für die Immobilienpraxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur Reichweite der erweiterten Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bei einer Kapitalgesellschaft die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch eine einmalige en-bloc-Veräußerung ausreicht, um die erweiterte Kürzung zu versagen – ohne dass zusätzlich das einkommensteuerrechtliche Merkmal der Nachhaltigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllt sein muss. Der BFH bejaht dies ausdrücklich und grenzt damit die erweiterte Gewerbesteuerkür-zung dogmatisch klar vom einkommensteuerlichen Gewerbebegriff ab. Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften erheblich. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Steuerschulden durch Barzahlungen getilgt werden können, hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Hintergrund sind sowohl die fortschreitende Zurückdrängung des Bargeldverkehrs im öffentlichen Sektor als auch wiederkehrende Konflikte zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung über den Zugang zu bargeldlosen Zahlungsmitteln, Bankgebühren sowie der Eintritt von Säumnissen. Der BFH-Beschluss vom 21.08.2018, VIII B 19/18 greift diese Problematik auf, wenn auch nur im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichwohl enthält die Entscheidung wichtige Klarstellungen zum Anwendungsbereich des § 224 AO, zum Entrichtungszeitpunkt bei Barzahlungen sowie zur prozessualen Einordnung entsprechender Streitfragen. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Mit Urteil vom 09.09.2025 hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung entstehen, nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig sind. Damit stellt der BFH klar, dass die Abzugsfähigkeit eine wertende Prüfung des auslösenden Moments erfordert und dieses bei solchen Kosten nicht die Veräußerung, sondern die Steuererklärungspflicht ist. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die Übertragung von Immobilien ist aus steuerlicher Sicht regelmäßig ein komplexer Rechtsvorgang. Dies zeigt auch die nachfolgende Urteilsentscheidung des BFH vom 04.06.2025, indem Stellung bezogen wird, ob die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG auch bei Einlage einer Immobilie in eine Ehegatten-GbR zur Anwendung kommt. Hinweis: Der folgende Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Mit Urteil vom 03.06.2025 hat der IX. Senat des BFH eine für die steuerliche Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Sie betrifft die Frage, wie die Bemessungsgrundlage der AfA nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft zu bestimmen ist – insbesondere dann, wenn ein geänderter Feststellungsbescheid später aufgehoben wird. Im Mittelpunkt steht die Verknüpfung zwischen der Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) und der AfA-Bemessung bei anschließender Vermietung (§ 7 EStG) sowie die rückwirkende Korrektur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Das Urteil schafft Klarheit, wo bisher Unsicherheiten zwischen Verwaltung und Rechtsprechung bestanden. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

§ 7b EStG wurde von der Bundesregierung eingeführt, um den Investitionsstau im Bereich des Wohnungsneubaus anzukurbeln. In der jüngsten Entscheidung vom 12.08.2025 (Az. IX R 24/24) musste der BFH entscheiden, ob die Sonderabschreibung für den Wohnungsneubau auch im Fall eines geplanten Gebäudeabrisses gewährt wird. Dieses höchst relevante Urteil wird der Praxis nun die fehlende Orientierung geben, wie die Sonderabschreibung in Abrissfällen in Anspruch genommen werden kann. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
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